Hafenordnung Marina Zollhafen Mainz
Die Hafenordnung regelt die Nutzung des Zollhafens in Mainz durch Wassersport im gesamten Hafenbecken ab der Klappbrücke sowie auf den Marinaanlagen.
1. Befahrensregeln
1.1 Der Zollhafen ist der Nutzung für Sportboote und privaten nicht motorisierten Wassersport (SUP, Kajak, Kanu, Ruderboot) vorbehalten. Die Einfahrt ist daher nur für Kleinfahrzeuge bis 16 Meter gestattet. Andere Fahrzeuge dürfen den Hafen nur aus wichtigen Gründen nutzen und haben dies vorher beim Hafenmeister anzumelden.
1.2 Sog- und Wellenschlag ist zu vermeiden. Das Befahren sollte daher unter Motor auf der geringsten Fahrstufe erfolgen. Im Hafen gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 5 km/h. Aus Lärmschutzgründen ist das Befahren der Wasserfläche nur mit schallgedämpften Auspuffanlagen gestattet. Ein Befahren des Hafenbeckens mit Booten, die über eine offene Auspuffanlage verfügen, ist generell verboten.
1.3 Das Segeln im Hafenbecken ist nicht gestattet. Nicht motorisierter privater Wassersport ist unter folgender Maßgabe von Sonnenaufgang bis -untergang erlaubt: a) der Einstieg darf ausschließlich über die Treppenanlagen des Südbeckens erfolgen. b) Das Südbecken muss zügig mit gebührendem Abstand zu den Booten durchquert werden, ein längerer Aufenthalt ist nur im Nordbecken gestattet. Gewerbliche nicht motorisierte Wassersportangebote sind nicht zulässig, es sei denn, es liegt eine Nutzungserlaubnis des Hafenmeisters vor. Das Befahren des Hafenbeckens mit E-Foils ist verboten. Ausnahmen sind beim Hafenmeister zu beantragen.
1.4 Einfahrende Boote haben Vorfahrt. Ansonsten richtet sich die Vorfahrt nach der
Binnenschifffahrtsstraßenordnung.
1.5 Bei Mittelwasser (81,40 m ü NN) beträgt die Durchfahrtshöhe der geschlossenen
Klappbrücke 5 Meter. Die Bootsführer haben den Tiefgang und die Höhe ihres Bootes
sowie den jeweiligen Pegel zu berücksichtigen.
1.6 Für Mieter der Marina kann die Klappbrücke nach vorheriger Vereinbarung mit dem
Hafenmeister (06131-129 200) geöffnet werden. Näheres ist in den AGB der Marina-
Zollhafen geregelt.
1.7 Das Ankern ist im gesamten Hafenbereich verboten, ein Anlegen nur an den
Liegeplätzen der Sportboot-Marina, sofern ein Mietvertrag geschlossen ist oder eine
Genehmigung des Hafenmeisters vorliegt, erlaubt. Für die Nutzung der Liegeplätze
gelten die AGB der Marina Zollhafen GmbH, mit dem Anliegen erkennt der Nutzer diese
an. Die AGB können in der Hafenmeisterei oder unter marina-zollhafen.de eingesehen
werden.
2. Umwelt
2.1 Es ist vom Eigner und der Besatzung Sorge zu tragen, dass vom Boot keine Gefahr für
Personen oder Umwelt ausgeht.
2.2 Der Hafen befindet sich in einem Wohngebiet: die gesetzlichen Ruhezeiten von 22.00
bis 7.00 Uhr werktags und von 22.00 bis 10.00 Uhr am Wochenende und an Feiertagen
sind einzuhalten.
2.3 Das Bevorraten von brennbaren bzw. umweltgefährdenden Flüssigkeiten ist verboten.
2.4 Aus Gründen des Umweltschutzes ist jegliche Verunreinigung des Gewässers und der
Umgebung zu vermeiden. Die Abfälle sind daher an Land zu entsorgen, das Auslaufen
von Bilge oder Öl in jedem Fall zu verhindern und die Nutzung von Bordtoiletten
untersagt, wenn diese in das Hafenbecken abfließen würden.
2.5 Das Betanken von Booten oder Fahrzeugen mit Kanistern ist nicht gestattet.
2.6 Das Waschen der Boote bzw. Ausrüstung mit Leitungswasser ist auf das notwendige
Maß zu beschränken.
2.7 Arbeiten am Boot sind im Einverständnis mit den übrigen Mietern gestattet, sofern
diese keine Verunreinigung oder Lärmbelästigung mit sich bringen.
2.8 Bei Eintritt eines Schadens, auch möglichen Schadens (z.B. am Nachbarboot, an der
Steganlage oder bei einer Gewässerverunreinigung) ist der Vermieter sofort zu
unterrichten.
3. Sicherheit
3.1 Der Bootseigner und der Schiffsführer sind für das ordentliche Vertäuen und die
Aufsicht seines Bootes verantwortlich.
3.2 Zur Gewährleistung der Sicherheit ist das Baden und Angeln im gesamten Hafenbereich
und der Hafeneinfahrt untersagt.
3.3 Für Kinder auf Booten im Hafenbereich besteht Schwimmwestenpflicht.
3.4 Grillen auf der Steganlage ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen erteilt der
Hafenmeister.
3.5 Das Lagern bzw. Abstellen von Ausrüstungsgegenständen auf der Steganlage ist
verboten.
3.6 Elektrische Leitungen sind stolpersicher und auf dem kürzest möglichen Weg zu
verlegen und zu kennzeichnen.
3.7 Der Betrieb von elektrischen Heizlüftern und Heizkörpern darf nicht in Abwesenheit
der Besatzung erfolgen.
3.8 Außerhalb der Nutzungszeiten sind die Boote mit wetterfester Persenning fachgerecht
abzudecken. Bauplanen oder ähnliches sind nicht zulässig.
3.9 Die Steganlage der Sport-Marina und deren nähere Umgebung kann aus
Sicherheitsgründen videoüberwacht werden.
3.10 Das Zugangstor ist dauerhaft geschlossen zu halten.
3.11 Das Betreten der Steganlage – sowie des Landgangs – findet ausschließlich auf eigene Gefahr statt. Der Vermieter übernimmt keinen Streu- und Räumdienst im Winter.
3.12 Besucher dürfen die Anlage nur in Begleitung des Mieters oder einer vom ihm
bevollmächtigten Person betreten.
3.13 Hunde sind an Land und auf den Stegen an der Leine zu führen.
4. Hafenmeister
4.1 Der Hafenmeister der Marina Zollhafen GmbH übt im Hafen das Hausrecht aus. Seinen
Anweisungen zur Einhaltung dieser Hafenordnung ist daher Folge zu leisten. Bei besonderen Anliegen erreichen Sie den Hafenmeister telefonisch unter 06131-129 200.
4.2 Verstöße gegen die Hafenordnung können durch Hausverbot und fristlose Kündigung des Mietvertrages geahndet werden.
Sind oder werden eine oder mehrere Klauseln dieser Hafenordnung unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon nicht berührt.
Stand: 20. August 2025 (Änderungen vorbehalten)