Allgemeine Geschäftsbedingungen
der MARINA Zollhafen GmbH
Stand 10/2022
1. Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden AGB gelten für sämtliche Mietverhältnisse von Liegeplätzen im Sportboothafen der Marina Zollhafen GmbH (nachstehend Vermieter genannt) im Mainzer Zollhafen. Dies betrifft sowohl Dauerlieger als auch Gastlieger.
1.2 Der Mieter erkennt daneben die geltende Hafenordnung für den Mainzer Zollhafen an, die zusätzlich in den Mietvertrag mit einbezogen ist.
1.3 Der Begriff des Sportbootes in diesen AGB umfasst auch Wassermotorräder (Jet-Ski).
2. Mietgegenstand
2.1 Der Vermieter vermietet dem Mieter einen Wasserliegeplatz in einer für das jeweilige Sportboot erforderlichen Größe. Weitergehende Leistungen, soweit diese nicht ausdrücklich geregelt sind, umfasst der Mietvertrag nicht, insbesondere nicht die Verwahrung oder die Übernahme einer Obhutspflicht für das Sportboot.
2.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Liegeplatz der Lage nach zu modifizieren, wenn betriebliche Gründe dies erfordern, ohne dass es der Zustimmung des Mieters bedarf und ohne dass dies Ansprüche des Mieters auslöst, solange das betroffene Sportboot ausreichenden Platz auf der zur Verfügung gestellten Fläche findet.
2.3 Der Mieter darf an dem Steg sowie dessen Befestigungsanlagen sowie an den Auslegern Veränderungen und Montagen nur nach vorheriger Zustimmung der Vermieterin vornehmen. Dies betrifft auch das Anbringen von Hebevorrichtungen, Gestellen, Fendern oder ähnlichem an der Steganlage und den Auslegern.
2.4 Der Mieter ist zur Untervermietung nicht berechtigt.
2.5 Der Mieter ist verpflichtet, während der Mietzeit dem Vermieter unverzüglich und unaufgefordert jede Veränderung des Eigentums am Boot oder Jet-Ski schriftlich anzuzeigen. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass der Mieter des Liegeplatzes auch Eigentümer des Sportboots oder Jet-Ski ist. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Vermieters.
2.6 Der Vermieter ist zu informieren, wenn der Mieter seinen Liegeplatz länger als fünf Wochentage nicht nutzt. In diesem Fall ist der Vermieter berechtigt den Liegeplatz als Gastliegeplatz zu nutzen. Der vom Gast verbrauchte Strom wird dem Mieter gutgeschrieben, weitere Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter entstehen nicht.
3. Laufzeit und Kündigung
3.1 Das Mietverhältnis beginnt, sofern kein fester Tag vereinbart wurde, mit der beiderseitigen Unterzeichnung des Vertrags und gilt bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Es verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn es nicht vorher von einer Seite mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Jahresende gekündigt wird.
3.2 Während dieser Zeit ist das Mietverhältnis nur aus wichtigen Gründen kündbar. Für den Vermieter liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn
- der Mieter für einen Zeitraum von über einem Monat trotz Mahnung mit der Miete in Verzug ist oder
- der Mieter oder ihm zurechenbare Personen wiederholt gegen diese Bedingungen oder die Hafenordnung verstoßen oder
- eine fortdauernde Gefährdung anderer Mieter oder Mitarbeiter der Marina Zollhafen GmbH besteht.
3.3 Die Kündigung bedarf zumindest der Textform. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist zu begründen.
3.4 Bei Beendigung der Mietzeit ist der Liegeplatz ordnungsgemäß geräumt herauszugeben. Gibt der Mieter den Liegeplatz nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter entweder Entschädigung in Höhe der vereinbarten Miete verlangen oder das Sportboot nach vorheriger Benachrichtigung des Mieters von dem Liegeplatz zu einem anderen Wasser- oder Trockenliegeplatz seiner Wahl bringen, wobei sämtliche insoweit entstehenden Kosten vom Mieter zu tragen sind. Ein Verwahrungsverhältnis wird durch eine solche Verbringung nicht begründet.
4. Miete, Nebenkosten und Zahlungsbedingungen
4.1 Die Miete für die vermietete Fläche berechnet sich aus dem Preis für den jeweiligen Liegeplatz zuzüglich eines variablen Anteils unter Zugrundelegung der Abmessungen des Sportbootes entsprechend der Preisliste des Vermieters in seiner jeweils geltenden Fassung. Zusätzlich wird eine Nebenkostenpauschale erhoben.
4.2 Die Nutzung des WLAN, die Videoüberwachung, die Beleuchtung der Anlage, die Entnahme von Wasser, die Nutzung und Reinigung der Sanitäranlage, die Müllentsorgung, die Stegreinigung und der Hafenmeister-Service sind mit der vorbenannten Nebenkostenpauschale grundsätzlich abgedeckt. Die Wasserversorgung besteht nur innerhalb der Saison (Mai – Oktober). Der Mieter vermeidet jegliche übermäßige Nutzung indem er die Trinkwassernutzung zum Waschen des Bootes auf das notwendige Maß beschränkt. Der Vermieter behält sich allerdings vor, bei einem Verbrauch der die vereinbarten Mengen überschreitet, zusätzliche Kosten abzurechnen. Bei der jährlichen Abrechnung des Stromverbrauchs des Liegeplatzes werden die Bezugspreise, die zum Jahresende gelten, dem Mieter weiterberechnet.
4.3 Bei unterjährigem Vertragsbeginn berechnet sich die Höhe Miete anteilig in vollen Monaten, wobei der Monat des Vertragsschlusses hinzuzählt und als Basis die sechsmonatige Saison (Mai – Oktober) zugrunde gelegt wird. Für jeden zumindest anteilig verbleibenden Monat der Saison sind demnach jeweils 1/6 der Miete gemäß der Preisliste zu zahlen.
4.4 Die Miete ist jeweils zu Beginn des Jahres im Voraus zu entrichten und wird per Lastschrift eingezogen. Bei unterjährigem Vertragsbeginn ist die Miete zu Vertragsbeginn sofort fällig.
4.5 Gegen Forderungen aus dem Mietverhältnis ist die Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
4.6 Der Vermieter hat wegen seiner Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters, dies schließt das Sportboot selbst mit ein. Bei
Verzug des Mieters ist der Vermieter berechtigt, jeglicher Entfernung der eingebrachten Gegenstände zu widersprechen und diese nach Androhung zwecks Befriedigung zu verwerten.
5. Haftung des Vermieters
5.1 Der Vermieter haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie bei Verletzung vertragswesentlichen Pflichten, die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade dem Mieter zu gewähren hat, und/oder der Vermieter von Verpflichtungen befreit wird, deren ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Dies gilt auch bei einfacher Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
5.2 Eine gesetzliche zwingende Haftung bleibt hiervon unberührt.
5.3 Der Vermieter ist nicht verpflichtet, im Falle höherer Gewalt (bspw. Hochwasser) einen Ersatzliegeplatz zur Verfügung zu stellen.
5.4 Der Vermieter ist nicht Betreiber der Klappbrücke, er haftet daher nicht für deren Funktionsfähigkeit. Sollte aufgrund technischer oder sonstiger Störungen an der Klappbrücke der Mietgegenstand nicht erreichbar sein, oder eine Ausfahrt verhindert werden, so steht dem Mieter kein Recht zur Minderung oder auf Schadenersatz gegen den Vermieter zu. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die Störung zu vertreten hat.
5.5 Der Vermieter ist nicht verpflichtet, das Sportboot nebst Zubehör für die Dauer der Nutzung des Liegeplatzes gegen Diebstahl, Feuer oder sonstige Gefahren zu versichern. Eine gesonderte Verwahrungspflicht des Vermieters besteht nicht, eine Haftung des Vermieters bei von diesem nicht verschuldeten Untergang, Abhandenkommen und/oder Verschlechterung des Sportboots nebst Zubehör ist ausgeschlossen.
6. Zugang, Zufahrt und Nutzung
6.1 Der Mieter hat jederzeit Zugang zum Liegeplatz. Für die Angehörigen des Mieters, welche berechtigtes Interesse am Betreten des Sportbootes haben, gilt dies entsprechend. Sie sind ebenso wie der Mieter verpflichtet, sich auf Verlangen des Vermieters als Mieter oder dessen Angehörige auszuweisen. Sonstigen Dritten, insbesondere Angehörigen fremder Betriebe, ist das Betreten des Betriebsgeländes des Vermieters bzw. der Zugang zum Liegeplatz nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters gestattet, auf Verlangen ist ein Gewerbeschein vorzulegen.
6.2 Der Mieter gestattet dem Vermieter und seinen Erfüllungsgehilfen den jederzeitigen Zugang zum Liegeplatz.
6.3 Die Überholung des Sportbootes oder sonstiger Gegenstände des Mieters auf der Mietfläche ist nur zulässig bei vorheriger Zustimmung des Vermieters. Jegliche Arbeiten an den Booten sind so durchzuführen, dass eine Behinderung oder Belästigung anderer Liegeplatzmieter auf das unvermeidbare Maß beschränkt bleibt. Dies gilt auch für Lärm und sonstige Belästigungen oder Beeinträchtigungen, denen Dritte ausgesetzt sein könnten. Die Arbeiten sind im Rahmen der Arbeitsschutz- Unfallverhütungs-, Lärmschutz-, Umweltschutz- und der sonstigen geltenden Vorschriften durchzuführen.
6.4 Bis zu einem Pegel Mainz von 4m beträgt die Durchfahrtshöhe der Brücke in der Hafeneinfahrt 4m (ohne Wellenschlag), ein Anspruch auf Brückenöffnung besteht bis zu diesem Pegelstand nicht. Ist der Pegel höher als 4m erfolgt durch den Hafenmeister eine Regelung für die Tage von Freitag bis Sonntag und Feiertage.
6.5 Die Marina kann zum Be- und Entladen mit dem PKW angefahren werden, hierbei sind die hierfür ausgewiesenen Parkplätze zu beachten.
7. Pflichten und Haftung des Mieters
7.1 Der Mieter ist verpflichtet, für das eingebrachte Sportboot während der Dauer des Mietverhältnisses eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu unterhalten und deren Bestehen auf jederzeitiges Anfordern des Vermieters nachzuweisen.
7.2 Bei Verursachung eines Schadens an den Gegenständen des Vermieters oder anderen Liegeplatznutzern ist der Mieter verpflichtet diese unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen.
7.3 Die Stege sind stets frei von Gegenständen zu halten, um Behinderungen Dritter und auch optische Beeinträchtigungen auszuschließen.
7.4 Der Mieter ist verpflichtet, das Sportboot so festzumachen und alle beweglichen Gegenstände sowie Masten so zu befestigen, dass auch bei widrigen Witterungsverhältnissen
Beschädigung der Betriebsanlage des Vermieters sowie anderer Sportboote oder sonstiger Gegenstände ausgeschlossen sind. Dies schließt eine ordnungsgemäß befestigte und für den Boots-Typ angepasste Abdeckplane des Sportbootes mit ein, provisorische Lösungen – insbesondere einfache Bauplanen - werden nicht geduldet.
7.5 Der Mieter ist verpflichtet, die Feuerschutzvorschriften zu beachten. Heizanlagen dürfen daher nur unter Aufsicht betrieben werden. Gefährliche Arbeiten am Sportboot, insbesondere solche, die feuergefährlich sind, dürfen nicht vorgenommen werden. Darüber hinaus sind alle Arbeiten zu unterlassen, die benachbart liegende Sportboote, die Steganlagen und/oder die Umwelt verschmutzen könnten.
7.6 Der Mieter ist verpflichtet, das Sportboot gegen Zugriffe unbefugter Dritter zu schützen und bewegliches Inventar unter Verschluss zu halten.
7.7 Der Mieter hat sicherzustellen, dass sein Sportboot den gesetzlichen Anforderungen entspricht, insbesondere dass sämtliche umweltrelevanten Vorgaben und Wartungsintervalle der Gasanlage eingehalten werden. Brennbare Materialien dürfen bei und in dem Sportboot nicht gelagert werden, ausgenommen solche, die für den Betrieb üblich und den konkreten Boots-Typ zulässig sind, wie beispielsweise in den genormten Mengen Treibstoff, Propangas, Leuchtstoffmunition etc.
7.8 Der Mieter ist zum Einsatz sämtlicher Schäden verpflichtet, die durch Verletzung seiner Pflichten aus dem Mietverhältnis entstehen. Dies gilt entsprechend bei Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen, Begleiter, Beauftragten oder sonstigen Mitbenutzern des Sportbootes. Für Schäden, die durch eine Verletzung der vorbezeichneten Verpflichtungen des Mieters entstehen, haftet der Vermieter nicht.
7.9 Für die Reinigung des angemieteten Anlegers ist der Mieter verantwortlich, die Hauptstege und nicht vermieteten Anleger werden vom Vermieter regelmäßig gereinigt.
7.10 Der Mieter hat Änderungen seiner persönlichen Daten (Name, Telefonnummer, Bankverbindung, Anschrift etc.) oder der Bootsdaten unverzüglich in Textform mitzuteilen.
7.11 Die Steganlage befindet sich in einem Wohngebiet. Die gesetzlichen Ruhezeiten von 22.00 h bis 7.00 h werktags und von 22.00 h bis 10.00 h am Wochenende und an Feiertagen sind einzuhalten. Der Mieter ist verpflichtet, Gästen und Mitbenutzern seines Liegeplatzes dies mitzuteilen und auf Einhaltung zu drängen.
7.12 Verluste eines Transponders für den Zugang zur Anlage sind unverzüglich zu melden, um Missbrauch zu verhindern, bei Ersatz erfolgt eine Kostenberechnung.
8. Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen
8.1 Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag einschließlich der AGB und der Preisliste anzupassen und/oder zu ergänzen, wenn dies zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertrages notwendig ist oder wenn das Festhalten am Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde oder wenn es die Wiederherstellung bzw. Wahrung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung erforderlich macht. Die neue Regelung hat die Belange des Kunden angemessen zu berücksichtigen.
8.2 Der Vermieter wird dem Mieter eine entsprechende Vertragsänderung mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Im Falle einer Vertragsänderung hat der Mieter das Recht, der mitgeteilten Vertragsänderung zu widersprechen. Im Falle einer Preiserhöhung hat der Mieter das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. Hierauf wird der Mieter vom Vermieter in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Erfolgt binnen eines Monats kein Widerspruch gegen die mitgeteilten Vertragsänderungen, so treten diese ab dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt in Kraft. Der Vermieter wird den Mieter in der Mitteilung auf die Bedeutung des Schweigens ebenfalls gesondert hinweisen.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Erfüllungsort des Vertrages ist Mainz.
9.2 Nebenabreden zu diesen Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
9.3 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ungültige Bestimmung wird schnellstmöglich durch eine andere, gültige Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Gehalt der rechtsunwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall einer Regelungslücke.